Inhalt §§
1. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1, 2
2.Mitgliedschaft 3-12
3. Organe der Genossenschaft 13-36
4. Eigenkapital und Haftsumme 37-40
5. Rechnungswesen 41-44
6. Liquidation 45
7. Bekanntmachungen 46
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
Besamungsgenossenschaft Marktredwitz - Wölsau e. G.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wölsau Nr. 27; 95615 Marktredwitz
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Besamungsstation mit dem Zweck,
(3) Die Regelung und Durchführung der künstlichen Besamung wird gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die künstliche Besamung von Tieren (Mindestinhalt der Besamungsverträge) bestimmt.
(4) Die Genossenschaft beschränkt ihren Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder.
(5) Die Genossenschaft kann sich zur Erfüllung von §2(1)auch an anderen Unternehmen beteiligen.
§ 2a Besamungsverträge für Rinder
I.
(1) Die Besamungsgenossenschaft Marktredwitz-Wölsau eG. (im folgenden Genossenschaft genannt) verpflichtet sich gegenüber dem Tierhalter zur ordnungsgemäßen Durchführung der künstlichen Besamung im angeschlossenen Tierbestand.
(2) Der Tierhalter verpflichtet sich, das nach Ziff. V für die Leistungen der Genossenschaft vereinbarte Entgelt zu entrichten.
II.
Die Genossenschaft verpflichtet sich im einzelnen,
fristgerecht angemeldet werden und nicht erkennbar an einer Erkrankung der Geschlechtsorgane leiden, ordnungsgemäß durchzuführen; am 1. Januar, Christi Himmelfahrt, 1. Osterfeiertag, 1. Mai, 1. Pfingstfeiertag, 1. Weihnachtsfeiertag, ebenso an jedem 1. Sonntag im Monat werden keine Besamungen durchgeführt. Höhere Gewalt (Streik, Seuchen der Stationsbullen, außergewöhnliche Verkehrsschwierigkeiten in den Wintermonaten ect.) entbindet von der Durchführung der Besamung.
(2) durch entsprechende Beauftragung von Besamungstechnikern und Tierärzten dafür Sorge zu tragen, daß
III.
Der Tierhalter verpflichtet sich,
(1) in seinem Tierbestand nur von der Besamungsgenossenschaft Marktredwitz-Wölsau e. G. ausgelieferten Samen zu verwenden; der Abschluß eines weiteren Vertrages mit einer anderen Besamungsstation zur Lieferung von Samen ist nicht gestattet.
(2) Ein Drittel des Tierbestandes mit Sperma von Prüfstieren besamen zu lassen, sofern der Bestand der Milchleistungsprüfung des Landeskuratoriums der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) angeschlossen ist.
(3)
(4)Den Beauftragten der Genossenschaft, der Zuchtwertprüfstelle und des zuständigen Tierzuchtamtes zum Zwecke der notwendigen Überprüfung der Durchführung der Besamung im landwirtschaftlichen Betrieb Zutritt zu den Stallungen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie notwendig werdende Blutentnahmen zur Identitätssicherung durchführen zu lassen.
IV.
Der Tierhalter ist berechtigt,
(1) in begründeten Fällen einen von der Genossenschaft mit seinem Einverständnis beauftragten Besamungstechniker oder Tierarzt für künftige Besamungen zurückzuweisen, insbesondere wenn die Befruchtungsergebnisse für einen längeren Zeitraum der gesamten Tätigkeit der zurückzuweisenden Person im Rahmen der Durchführung der künstlichen Besamung erheblich unter dem zuletzt festgestellten jährlichen Durchschnitt der Besamungsstation liegen. Die Zurückweisung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) für das kommende Kalenderjahr der Genossenschaft einen nicht von der Genossenschaft angestellten Besamungstechniker oder einen Tierarzt zu benennen, der die Besamung durchführen soll. Die Benennung muß bis spätestens 30. September schriftlich erfolgt sein.
Die Genossenschaft kann in begründeten Fällen die Benennung zurückweisen. Dies trifft insbesondere zu, wenn
V.
(1) Das an die Genossenschaft zu entrichtende Entgelt für den Samen, die instrumentelle Einführung des Samens und die Leistungen gemäß Ziff. II Nr. 2a - c wird von dem Vorstand der Genossenschaft festgesetzt und in den Mitteilungen der Genossenschaft veröffentlicht.
(2) Die Entgelte können von der Genossenschaft mittels Lastschriftverfahren durch die für den Tierhalter zuständige Bank monatlich eingehoben werden. Der Tierhalter erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. Sollte sich der Tierhalter dem Lastschriftverfahren nicht anschließen, ist die Genossenschaft berechtigt, für die gesonderte Abrechnungserstellung einen Zuschlag zu erheben. Das dem von der Genossenschaft nicht angestellten Besamungstechniker oder Tierarzt gegenüber der Genossenschaft zustehende Entgelt für die Durchführung der künstlichen Besamung wird für diese Personengruppe durch die Genossenschaft bei den Tierhaltern eingehoben.
(3) Die Viertbesamung wird als Erstbesamung behandelt; ebenso fällt nach jedem Abort (Verwerfen) sowie nach einer Besamung, die später als 4 Monate nach der vorausgegangenen erfolgt, ein volles Entgelt an. Für jede Nachbesamung wird eine Wegegebühr erhoben.
(4) Für Besamungen an Sonn- und Feiertagen wird durch die Genossenschaft ein Zuschlag erhoben.
(5) Für Besamungen, die nicht im Stall des Tierhalters durchgeführt werden (Weidebesamung) ist der von der Genossenschaft beauftragte Besamungstechniker oder Tierarzt berechtigt, ein Honorar von dem Tierhalter zu erheben.
(6) Die zu besamenden Tiere sind angebunden vorzustellen. Besamungstechniker und Tierarzt haben das Recht, die Besamungen bei nicht angebundenen Tieren abzulehnen.
§ 2b Besamungsverträge für Schweine
Besamungsverträge für Schweine werden gesondert erstellt.
§ 2c Besamungsverträge für Pferde, Schafe, Ziegen und Haustiere
Besamungsverträge für Pferde, Schafe, Ziegen und Haustiere werden gesondert erstellt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste gem. § 16, Abs.2 e einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muß schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 12 Monate vor Schluß des Geschäftsjahres zugehen.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
§ 7 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 des Genossenschaftsgesetzes).
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden wenn
(2) Für den Ausschluß ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluß der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlußfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluß, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluß ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Ausschluß beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber gibt es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
III. Organe der Genossenschaft
§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
§ 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
§ 15 Vertretung
(1) Zwei Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter - können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
(2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlaß unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere den Investitons- und Kreditbedarf, zu unterrichten.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. zu berichten:
(3) Der Aufsichtsratsvorsitzende wird zu den Sitzungen des Vorstands geladen.
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, wählt sie die Vertreterversammlung. Der Aufsichtsrat bestimmt einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern.
(4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluß von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
(5) Von den nicht hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern scheidet alle Jahre das jeweils dienstälteste Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus. Als Dienstalter gilt die Zeit von seiner letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter wird der zuerst Ausscheidende durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die Beendigung ihrer Vertreterbefugnis oder die Neuwahl anderer Vorstandsmitglieder im Genossenschaftsregister eingetragen ist. Hauptamtliche Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Nichthauptamtliche Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Die Vertreterversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
(7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Vertreterversammlung von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.
§ 19 Willensbildung
(1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlußfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluß des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlußfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
§ 21 Kredite an Betriebsangehörige
Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Betriebsangehörige, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlußfassung des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Kredite an Mitglieder der Verwaltung werden nicht gewährt.
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen.
(2) Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal im Jahr bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken und die Bestandslisten zu überprüfen und zu unterzeichnen.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschußmitglieder. Ein Ausschuß mit Entscheidungsbefugnis muß mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung gilt ergänzend § 25.
(4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
(5) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlußbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(6) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs.1, Buchst. k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlußfassung der Vertreterversammlung.
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs.4 Satz 2 entsprechend.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs.3 und § 25 Abs.5 entsprechend.
§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muß jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen § 33 Abs.2 bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluß der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluß der Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(5) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
§ 25 Konstituierung, Beschlußfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder beide verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlußfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlußfassung veranlaßt und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.
§ 26 Zuständigkeit
Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 1500 übersteigt.
§ 26a Wählbarkeit
(1) Die Vertreter können natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.
(2) Als Vertreter können nur diejenigen Mitglieder gewählt werden, die ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt haben oder an die der eingeschriebene Brief, der den Beschluß über ihren Ausschluß enthält (§ 9 Abs. 5 der Satzung), noch nicht abgesandt worden ist.
§ 26b Wahlturnus und Wahl der Vertreter
Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Jede politische Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Für je angefangene vierzig Mitglieder eines Wahlbezirkes ist ein Vertreter sowie für jeden Wahlbezirk mindestens ein Stellvertreter zu wählen. Sind in einem Wahlbezirk weniger als fünfzig Mitglieder eingetragen, so kann mit einer nahe gelegenen politischen Gemeinde eine Wahleinheit gebildet werde. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres.
§ 26c Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann sich nur durch einen Stellvertreter seines Wahlbezirkes oder seiner Wahleinheit vertreten lassen.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil.
§ 26d Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied, es sei denn, daß der eingeschriebene Brief, der den Beschluß über seinen Ausschluß enthält, bereits abgesandt worden ist.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitglieder sollen ihre Wahlrechte persönlich ausüben. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Für die Vollmacht ist Schriftform erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur ein Mitglied der Genossenschaft, der Ehegatte, Elternteile, Kinder, Geschwister oder ein Mitarbeiter, bei Gesellschaften ein Gesellschafter oder ein gesetzlicher Vertreter, sein.
Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, sind von der Bevollmächtigung ausgeschlossen.
§ 26e Wahlverfahren
(1) Die Versammlungen, in denen die Vertreter und Stellvertreter gewählt werden, werden vom Vorstand der Genossenschaft mit einer Frist von mindestens einer Woche berufen. Der Vorsitz in der Versammlung wird durch Beschluß der anwesenden Mitglieder einem Mitglied der Gemeinde übertragen. Der Vorsitzende in der Wahlversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderliche Anzahl Stimmzähler. Die Wahl erfolgt durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nicht mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder die Wahl durch Stimmzettel verlangt.
(2) Für jeden Vertreter ist in der Regel ein Stellvertreter zu wählen. Fällt der Vertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Stellvertreter seines Wahlbezirkes oder seiner Wahleinheit Vertreter. Der Stellvertreter kann nur gleichzeitig mit dem Vertreter gewählt werden. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgefallenen Vertreters. Für seine Wahl sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.
Vertreter und Stellvertreter haben sich sofort über die Annahme der Wahl zu erklären. Über die stattgefundene Wahlversammlung ist ein Protokoll zu schreiben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben. Die Wahlprotokolle der einzelnen Gemeinden werden gesammelt und bei den Akten der Genossenschaft aufbewahrt.
Eine Neuwahl zur Vertreterversammlung findet nur statt, wenn die Zahl der Vertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 Vertretern absinkt.
(3) Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Stellvertreter ist zwei Wochen lang in den Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die gewählten Vertreter und Stellvertreter werden im nächstfolgenden Mitteilungsblatt der Genossenschaft veröffentlicht.
§ 26f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramts
(1) Die Vertreter werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Amtsdauer beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl eine nach dem Gesetz ausreichende Zahl von neuen Vertretern die Wahl angenommen hat. Das Vertreteramt endet jedoch vorzeitig, wenn ein Vertreter die Wahl zum Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig wird, aus der Genossenschaft ausscheidet oder wenn der eingeschriebene Brief, der den Beschluß über den Ausschluß enthält, abgesandt worden ist. Ebenso endet das Vertreteramt vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist
(3) Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter besteht nicht. Lehnt der Gewählte binnen einer ihm bei der Mitteilung seiner Wahl gesetzten Frist von vierzehn Tagen die Annahme der Wahl nicht ab, gilt diese als von ihm angenommen. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter und Stellvertreter nach Annahme der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung der Vertretungsbefugnis erlischt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Stellvertreter des Vertreters.
§ 27 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat (gem. § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Vertreterversammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs.7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Vertreterversammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, daß mindestens drei Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs.7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.
§ 29 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluß der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.
§ 30 Gegenstände der Beschlußfassung
Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
- durch den Vorstand allein
- durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats,
§ 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
(3) Ein Beschluß über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor der Beschlußfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
(6) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.
§ 32 Entlastung
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
§ 33 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlußfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
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Folgende Satzungsänderungen wurden aufgrund der Änderungen im Genossenschaftsgesetz notwendig und an der Vertreterversammlung am 15.03.2007 einstimmig beschlossen:
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
…(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 9 Ausschluß (eines Mitgliedes)
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden (aus den im Gesetz (§ 68 des Genossenschaftsgesetzes) genannten Gründen oder) wenn
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 26a Wählbarkeit (Wahl der Vertreter)
(1) Die Vertreter können natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.
§ 26e Wahlverfahren (Wahl der Vertreter)
(1) Die Versammlungen, in denen die Vertreter und Stellvertreter gewählt werden, werden vom Vorstand der Genossenschaft mit einer Frist von mindestens einer Woche berufen. Der Vorsitz in der Versammlung wird durch Beschluß der anwesenden Mitglieder (Genossen) einem Mitglied (Genossen) der Gemeinde übertragen. Der Vorsitzende in der Wahlversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderliche Anzahl Stimmzähler. Die Wahl erfolgt durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nicht mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder (Genossen) die Wahl durch Stimmzettel verlangt. …
§ 26f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramts
… (2) Die Amtsdauer beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl eine nach dem Gesetz ausreichende Zahl von neuen Vertretern die Wahl angenommen hat. Das Vertreteramt endet jedoch vorzeitig, wenn ein Vertreter die Wahl zum Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig wird, aus der Genossenschaft ausscheidet oder wenn der eingeschriebene Brief, der den Beschluss über den Ausschluss enthält, abgesandt worden ist. Ebenso endet das Vertreteramt vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. …
§ 28 Einberufung und Tagesordnung (der Vertreterversammlung)
… (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Vertreterversammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen (sieben Tagen), die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs.7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Vertreterversammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
§ 33 Abstimmungen und Wahlen
…(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
§ 35 Versammlungsniederschrift (der Vertreterversammlung)
…(3) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr.2 bis 5, Abs.3 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstands des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Vertretern und Stellvertretern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Vertreter ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter oder Stellvertreter beizufügen.
§ 46 Bekanntmachungen
(1)Sofern eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht besteht, werden der Jahresabschluß und die sonstigen Bekanntmachungen der Genossenschaft unter ihrer Firma im Bayerischen Genossenschaftsblatt veröffentlicht.
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma in
der Zeitschrift „Profil - Das bayerische Genossenschaftsblatt“ veröffentlicht.
(2) Der Jahresabschluß wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) ((2)) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.